AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Angebote und die uns erteilten Aufträge. Unsere Kunden erkennen diese Bedingungen durch Auftragserteilung sowie durch Entgegennahme der Lieferung als für sie verbindlich an. Ein nur formulargemäßer Widerspruch des Kunden –insbesondere in eigenen Einkaufsbedingungen- ist unbeachtlich. Allen entgegenstehenden Bedingungen unserer Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Nebenabreden und Änderungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Unsere Angebote sind vier Wochen ab Angebotsdatum gültig und generell freibleibend. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden diese AGB die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, gelten unsere Preise netto ab Werk ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nebenkosten, wie Verpackung, Transport und Versicherungskosten sind in den Preisen nicht enthalten, außer dies wurde schriftlich vereinbart. Sofern keine besondere Abrede getroffen ist, sind Zahlungen innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug frei unseren angegebenen Bankkonten zu leisten. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% (ab der 2. Mahnung zzgl. Mahngebühren) über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Können wir
einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde darf weder Zahlungen zurückhalten noch mit eigenen Gegenansprüchen aufrechnen.
3. Lieferung, Versand – und Gefahrenübergang
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie ggf. vor Eingang einer vereinbarten Zahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Bei Verzugseintritt stehen dem Vertragspartner Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Vereinbarungen insbesondere auch mündliche Abmachungen und telefonische Bestellungen bedürfen zur Verpflichtung der Lieferfirma deren schriftlichen Bestätigung. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Verkäufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers.
In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, auf den Käufer über.
4. Gewährleistung
Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, das die Kaufsache nach einem anderen Ort, als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen der Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige zu rügen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Käufers sind ausgeschlossen. Vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlers einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.
5. Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung aus Schadensersatz als in 4. vorgesehen ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ist ausgeschlossen. Die Regelung gilt nicht für Ansprüche nach § 1.4 Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt die auch für die persönliche Haftung unsere Angestellten, Arbeitnehmer und Erfüllungshilfen.
6. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen einschließlich der künftigen Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später geschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder ältere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Der Käufer hat uns über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu unseren normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern.
7. Gerichtsstand
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Sofern die Vertragsparteien Vollkaufleute sind, ist Gerichtstand unser Geschäftssitz. Ergänzend zu den Geschäftsbedingungen gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: 01.01.2018